Negative Bewertungen können zu einem erheblichen Imageschaden führen und sich negativ auf den Erfolg von Unternehmen oder die Reputation von Einzelpersonen auswirken.
Es ist ratsam, sich bei der Bewertung von negativen Einträgen und der Wahl der Gegenmaßnahmen professionelle Hilfe zu suchen, um die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen.
Immer häufiger kommt es vor, dass Personen oder Unternehmen im Internet auf Internetportalen, Bewertungsseiten, Meinungsseiten etc. negativ dargestellt oder beleidigt werden. Häufig werden die negativen Einträge anonym in das Internet eingestellt. Man kann in diesen Fällen nur gegen den Betreiber der Internetseite vorgehen.
Dieser haftet als sog. „Störer“. Gemäß § 1004 BGB haftet jeder als Störer für eine Rechtsverletzung, wer – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Rechtsverletzung mitgewirkt hat.
Welche Möglichkeiten hat man, gegen negative Interneteinträge vorzugehen? Betroffenen steht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Betreiber der Internetseite zu. Dieser muss Auskunft darüber erteilen, welche Daten über den Betroffenen wozu gespeichert worden sind, woher diese Daten stammen und an wen diese Daten weitergegeben worden sind.
Bei negativen Äußerungen über einen Betroffenen oder ein Unternehmen steht diesen nach § 823 Abs. 1, 2 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB ein Löschungs- und Unterlassungsanspruch gegenüber dem Autor und dem Betreiber der Internetseite zu.
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