Samstag, 27. Juli 2024

Negative Einträge im Internet: Sollten Ihre Konkurrenten Sie gezielt negativ bewerten, verstoßen sie gegen das Wettbewerbsrecht. Zudem sind Meinungsäußerungen ohne einen realen Anknüpfungspunkt unzulässig.

Zuerst einige Worte zur Ausgangssituation: Negative Einträge und schlechte Bewertungen im Internet, beziehungsweise bei Google, sind oft für Unternehmen ein großes Problem, völlig ungerechtfertigte negative Einträge hingegen eine Plage. 

Egal, wie der Interneteintrag zustande gekommen ist, nicht immer können diese einfach per Knopfdruck entfernt werden. Oft steckt hinter einem schlechten Bewertung oder einem negativen Interneteintrag mehr, als man auf den ersten Blick vermuten würde. Häufig sind es Konkurrenten, die mit unlauteren Mitteln versuchen, dem Unternehmen zu schaden. 


In anderen Fällen sind es ehemalige Mitarbeiter oder Kunden, die aus Ärger oder Frust eine negative Bewertung abgegeben haben. Selbst wenn der Eintrag völlig unbegründet ist, kann er für ein Unternehmen sehr schädlich sein und zu einem enormen Imageschaden führen.

Nicht immer sollte es überhaupt versucht werden, unliebsame Internet-Einträge zu löschen. Schon häufig endeten derartige Versuche äußerst negativ (Stichwort Streisand Effekt). Manchmal lassen sich Internet-Einträge auch schlichtweg weder löschen, noch de-indexieren. 

Deshalb bietet es sich an, an anderer Stelle anzusetzen. Ist der Eintrag negativ und gerechtfertigt, dann sollte man an diesem Punkt das Produkt oder den Service signifikant verbessern – und sachlich, nicht emotional antworten. 

Doch bei ungerechtfertigten negativen Online-Einträgen hilft es manchmal nur noch, diese zu verdrängen und positive Einträge hervorzuheben – und/oder zu erstellen (falsche Bewertungen sollten Sie dagegen nicht erstellen – dies ist leicht zu erkennen, rechtlich riskant und kann Ihrer Online-Reputation mehr schaden, als helfen!).


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